Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB)

 

Lean Training Consulting GmbH


Inhalt

1)     Geltungsbereich

2)     Leistungen von LTC / Abgrenzungen

3)     Vertragsschluss

4)     Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5)     Vergütung und Zahlung

6)     Verschwiegenheit

7)     Verhinderungen / Kündigung

8)     Haftung

9)     Leistungsstörungen

10)   Schlussbestimmungen

1)       Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend: AGB) gelten für sämtliche Verträge mit der Lean Training Consulting GmbH (nachstehend: LTC), insbesondere für folgende Dienstleistungen:

  • Beratung / Consulting
  • Coaching
  • Moderation / Mediation
  • Schulungen / Trainings / Zertifizierungen
  • Workshops
  • Projektleitung / Projektmanagement / Projektunterstützung
  • Prozessanalysen / Prozessverbesserungen
  • Planungsunterstützungen
  • Kommunikationstraining / Konfliktmanagement
  • Weitere unter Leistungsportfolio beschriebene Leistungen und Kompetenzen.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, hiervon abweichendes wäre zwischen den Parteien vereinbart worden.

2)       Leistungen von LTC / Abgrenzungen

Der konkrete Gegenstand und Inhalt der geschuldeten Leistungen von LTC ergeben sich aus dem jeweiligen Projektvertrag. Sie bestehen – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung. Ein Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Insbesondere schuldet LTC dem Auftraggeber keine Dokumentationen oder anderweitige Ausarbeitungen, es sei denn, im jeweiligen Projektauftrag wäre hierzu abweichendes vereinbart. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über die etwaige Umsetzung der von LTC empfohlenen oder mit LTC abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn LTC die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.

LTC ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber oder von Dritten für LTC zur Verfügung gestellte Informationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. LTC ist vielmehr berechtigt, vom Auftraggeber mitgeteilte Informationen und überlassene Unterlagen sowie übermitteltes Zahlenmaterial im Rahmen der Vertragserfüllung als vollständig und richtig zugrunde zu legen. Eine Hinweispflicht für LTC an den Auftraggeber besteht nur, wenn LTC offenkundige Fehler feststellt, die für jedermann sofort ersichtlich wären.

Die von LTC geschuldeten Leistungen müssen nicht höchstpersönlich erbracht werden. LTC ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Dritter zu bedienen, wobei in diesem Fall durch LTC im Vorfeld zu prüfen ist, dass der Dritte über hinreichende Erfahrungen und Qualifikationen verfügt, um die geschuldeten Leistungen sachgerecht erbringen zu können.

LTC schließt die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten als Vertragsbestandteil aus.

Die Leistung von LTC gilt in Ermangelung anderer Vereinbarungen dazu als erbracht, wenn das im Projektvertrag beschriebene Leistungsziel oder Leistungsteilziel erreicht wurde. Für den Abschluss der Leistungen durch LTC ist es unerheblich, ob und wann mögliche Empfehlungen von LTC seitens des Auftraggebers umgesetzt werden.

3)       Vertragsschluss

Alle Angebote von LTC sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge kann LTC innerhalb von 4 Wochen nach Zugang annehmen.

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen LTC und dem Auftraggeber ist der geschlossene Projektvertrag, bestehend aus Angebot und Bestätigung, einschließlich dieser AGB. Der Projektvertrag kann schriftlich oder in Textform (elektronisch) geschlossen werden; ein mündlicher Vertragsschluss wird ausgeschlossen. Dieser Projektvertrag gibt alle Abreden zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig und richtig wieder. Mündliche Zusagen von LTC vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch den Projektvertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

Insofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden Angebote und Auftragsbestätigungen per E-Mail an die jeweilige geschäftliche E-Mailadresse des Auftraggebers versendet. Das Versanddatum ist hierbei das Empfangsdatum auf der Seite des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann außerdem im LTC Kundencenter auf seine jeweiligen Dokumente zugreifen und Angebote annehmen. Der jeweils entsprechende Link zum LTC Kundencenter wird mit Belegversand per E-Mail an den Auftraggeber automatisch versendet. Die Annahme eines Angebotes im Kundencenter entspricht einer Beauftragung durch den Auftraggeber.

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird LTC den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch LTC auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.

4)       Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, LTC alle zur Erfüllung des Projektvertrages erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sowie rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Soweit der Auftraggeber dieser ihm obliegenden Pflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt steht LTC ein Zurückbehaltungsrecht an der Erbringung der Leistung zu. Daneben ist LTC berechtigt, nach erfolglos abgelaufener angemessener Nachfrist das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, soweit die unterlassene Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Auswirkungen auf die durch LTC zu erbringenden Leistungen hat; sind nur abgrenzbare Teile des Projektvertrages davon erfasst steht LTC auch das Recht einer außerordentlichen Teilkündigung zu.

Auf Wunsch von LTC ist der Auftraggeber verpflichtet, eine schriftliche Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung bezogen auf die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen zu erstellen und an LTC zu übersenden.

5)       Vergütung und Zahlung

Der jeweilige konkrete Vergütungsanspruch (Tages- und/oder Stundensätze, Spesen, Reisekosten etc.) von LTC ergibt sich aus dem entsprechenden Projektvertrag. Ist dazu im Projektvertrag nichts vereinbart, ist LTC berechtigt, auf der Basis eines Tagessatzes von 2000 € oder eines Stundensatzes in Höhe von 250 € abzurechnen; der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Sätze an LTC zu zahlen. Spesen und Reisekosten sind an Hand der tatsächlich, zur Vertragserfüllung erforderlichen und angefallenen Aufwendungen an LTC zu erstatten. LTC ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, hierzu berechtigt, Hotelkosten für Hotels einer Klasse bis zu 4 Sternen, Zugfahrten für eine Reise in der 1. Klasse, Flugreisen in der Businessklasse, Mietwagenkosten bis zu einer vergleichbaren Kategorie Sixt PWAR, Verpflegungsmehraufwendungen lt. aktuell geltenden Bestimmungen und für jeden gefahrenen Kilometer einen Pauschalbetrag in Höhe von 0,40 € oder die tatsächlich angefallenen Kosten (Treibstoff etc.) zu berechnen.

Hinsichtlich der mit LTC vereinbarten Vergütung handelt es sich um Nettobeträge, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.

LTC ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.

Soweit nicht anders vereinbart sind Skontierungen unzulässig.

Insofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird erfolgt die Zustellung der Rechnung per E-Mail an den jeweiligen Kontakt des Auftraggebers. Hierbei wird die jeweilige Geschäftliche E-Mailadresse der Kontaktperson verwendet. Das Versanddatum entspricht dabei dem Zugangsdatum des Auftraggebers.

Rechnungen von LTC sind binnen 21 Tagen nach Zugang beim Auftraggeber auf das von LTC angegebene Konto zu zahlen.

Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er allein durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer weiteren Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt ist der offene Rechnungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. LTC ist in Ermangelung der Angabe eines abweichenden Leistungszwecks durch den Auftraggeber berechtigt, getätigte Zahlungen erst auf etwaig entstandene Zinsforderungen, dann auf etwaig entstandene Verzugsschäden und dann auf die Hauptforderung anzurechnen.

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Mehrere Auftraggeber haften auf offene Rechnungsbeträge gesamtschuldnerisch.

6)       Verschwiegenheit

LTC verpflichtet sich, über alle während einer Projektumsetzung erlangten Kenntnisse hinsichtlich personenbezogener Daten und Betriebsgeheimnissen Stillschweigen gegenüber jedermann zu wahren, es sei denn, LTC wäre gesetzlich zur Auskunft verpflichtet. LTC verpflichtet sich, etwaige Erfüllungsgehilfen insoweit ebenfalls sachgerecht zu verpflichten.

Soweit LTC zur Erstellung von Dokumentationen, Auswertungen, Berichten oder dergleichen vertraglich verpflichtet wurde, sind und bleiben diese Dokumente geistiges Eigentum von LTC; soweit sie urheberrechtsfähig sind ist LTC der Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen ein durch die Bestimmungen des Projektvertrages eingeschränktes, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränktes, unwiderrufliches, ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen. Die Arbeitsergebnisse und Dokumente dürfen zudem und insbesondere durch den Auftraggeber nur für den im Projektvertrag ausgewiesenen Zweck verwendet und nicht an Dritte herausgegeben werden. Soll eine Weitergabe gleichwohl an Dritte erfolgen bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von LTC; dies gilt auch im Hinblick auf verbundene und/oder Konzernunternehmen.

7)       Verhinderungen / Kündigung

Der Auftraggeber kann jederzeit vor Beginn vereinbarter Projektumsetzungen diese Aufträge – auch einzeln, soweit abgrenzbar – kündigen. LTC ist in diesem Fall berechtigt, die hierauf vereinbarte Vergütung zu verlangen, es sei denn, der Kündigung lägen Umstände zu Grunde, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hätte; in diesem Fall kann LTC den hierauf entfallenden entgangenen Gewinn beanspruchen, wobei die Parteien hierfür, soweit LTC keinen anderweitigen Nachweis für einen Gewinnausfall führen will, die Anwendbarkeit von § 648 S. 3 BGB vereinbaren – dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, einen geringeren Anspruch von LTC nachzuweisen.

8)       Haftung

Die Haftung von LTC auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistungen, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Regelung eingeschränkt.

LTC haftet ohne Begrenzung der Schadenhöhe für durch LTC oder die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Für sonstige Schäden haftet LTC ohne Begrenzung der Schadenhöhe ebenfalls für durch LTC oder die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden.

LTC haftet für durch LTC oder die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden nur dann, wenn wesentliche Pflichten des Vertrages betroffen sind. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Vertragswesentlich sind demnach die Verpflichtungen von LTC zur rechtzeitigen und zur Vertragserfüllung ausreichenden Stellung hinreichend qualifizierter Mitarbeiter sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die für die vertragsgerechte Umsetzung der Empfehlungen von LTC durch den Auftraggeber für diesen unerlässlich sind und von ihm selbst nicht wahrgenommen werden können.

In den Fällen wesentlicher Vertragspflichtverletzungen ist die Haftung der Höhe nach auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen LTC bei Vertragsschluss aufgrund LTC zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Im Falle einer Haftung in diesem Fall ist die Ersatzpflicht von LTC für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden jedoch auf einen Betrag von EUR 50.000,00 je Schadensfall beschränkt. LTC haftet in vorgenanntem Falle nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

Im Übrigen ist die Haftung von LTC für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Eine etwaige Haftung von LTC nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die vorstehende Haftungseinschränkung gilt ferner nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder fehlender garantierter Beschaffenheitsmerkmale Schadenersatzansprüche geltend macht.

9)       Leistungsstörungen

Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen von LTC nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist LTC berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen wurde. Darüber hinaus kann LTC nach vorangegangener Mahnung mit Kündigungsandrohung nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist den Projektvertrag fristlos kündigen.

Konnte LTC den Projektvertrag wirksam außerordentlich kündigen kann LTC dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich der durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen in Rechnung stellen; für den letzteren Fall vereinbaren die Parteien hierzu, soweit LTC keinen anderweitigen Nachweis für einen Gewinnausfall führen will, die Anwendbarkeit von § 648 S. 3 BGB, wobei es dem Auftraggeber unbenommen bleibt, einen geringeren Anspruch von LTC nachzuweisen.

Soweit eine Überschreitung eines von LTC prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen beruhen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, ist LTC berechtigt, den hieraus resultierenden Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tages- bzw. Stundensätzen von LTC zu beanspruchen.

Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Auftraggeber nach entsprechender Information durch LTC ein Wahlrecht; er kann hiernach entweder den Auftrag beenden und die bis dahin erbrachten Leistungen zu den vereinbarten Konditionen vergüten oder den Auftrag fortsetzen lassen und die überschrittene und weitergehende Zeit zusätzlich auf Tages-/Stundensatzbasis bezahlen.

10)    Schlussbestimmungen

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen LTC und dem Auftraggeber nach Wahl von LTC Leipzig oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen LTC ist in diesen Fällen jedoch Leipzig ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Die Beziehungen zwischen LTC und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

Sollte eine Regelung des Projektvertrages oder dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Vereinbarungen des Projektvertrages sowie dieser AGB nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Parteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Projektvertrag oder diese AGB eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.